Satzung des Museumsverbandes Hamburg e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Museumsverband Hamburg e. V.“ (nachfolgend Museumsverband genannt).
Sein juristischer Sitz ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Charakter, Zweck und Ziele
Der Museumsverband ist ein unabhängiger, gemeinnütziger Zusammenschluss musealer Einrichtungen und Sammlungen aller Trägerschaftsformen der Freien und Hansestadt Hamburg und der umgebenden Region, ihrer Träger, ihrer Mitarbeiter sowie Freunden und Förderern der Museen.
Als Museen sollen nicht vorrangig auf Profit ausgerichtete, ständige Einrichtungen verstanden werden, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dienen, der Öffentlichkeit zugänglich sind und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammeln, bewahren, erforschen, vermitteln und ausstellen.
Zweck und Aufgaben sind die Förderung der Museen und Sammlungen der Metropolregion Hamburg und die Popularisierung des Museumsgedankens in der Öffentlichkeit, insbesondere durch eine fortlaufende Qualitätssicherung und -steigerung. Zu den konkreten Tätigkeiten hierfür, zählt u.a. die Durchführungen von Kolloquien, Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitsgruppentreffen, Tagungen, Kongressen und Messen.
Der Museumsverband unterstützt die fachwissenschaftliche Weiterbildung seiner Mitglieder, organisiert Fachtagungen und fördert die interdisziplinäre, regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit der Museen.
Der Museumsverband gibt in Folge eine verbandsinterne Informationsschrift heraus. Er kann sich zur Erreichung seiner Ziele auch anderer publizistischer Mittel bedienen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Museumsverband besteht aus Ordentlichen und Fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Personen, die an Museen, Museumsämtern oder auf die Museumsarbeit bezogenen Instituten wissenschaftlich, museumspädagogisch oder in vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt sind oder waren bzw. für die genannten Institutionen arbeiten, sowie Studierende, die eine berufliche Tätigkeit in und für Museen anstreben.
b) Personen, die nicht den unter a) genannten Voraussetzungen entsprechen, die aber aufgrund ihrer Tätigkeit dem Museumswesen besondere Dienste erweisen.
c) Fachlich geleitete öffentliche und private Museen, auf die Museumsarbeit bezogene Institute und verwandte Einrichtungen.
d) Einrichtungen und Firmen, die vornehmlich für die genannten Institutionen arbeiten. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das Museumswesen in besonderem Maße unterstützen.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um das Museumswesen erworben haben.
Die Mitgliedschaft (Abs. 2a-d, 3) ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Abs. 4) beschließt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus einem wichtigen Grund. Der Austritt ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Finanzen
Der Verband ist eine gemeinnützige Arbeitsgemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 52.
Die Finanzen des Museumsverbandes setzen sich aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen (Spenden, Verkaufserlösen) zusammen. Der Museumsverband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Darüber hinaus erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Museumsverbandes keinerlei Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verbandsversammlung beschließt jährlich die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Die Beitragspflicht in Höhe des Jahresbeitrages beginnt mit der Aufnahme des Mitglieds und endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft (vgl. § 3, Abs. 6). Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.
Bei einem Rückstand des Beitrages von mehr als drei Monaten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht entrichtet wurde.
§ 5 Organe und Ausschüsse
Organe des Museumsverbandes sind:
- die Verbandsversammlung
- der Vorstand
Zur Lösung spezifischer Aufgaben können ständige oder zeitweise Ausschüsse gebildet werden.
§ 6 Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist das höchste Organ des Museumsverbandes. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes (mit Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher) einmal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Weitere (außerordentliche) Verbandsversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
In der Verbandsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Anträge an die Verbandsversammlung sind mindestens zehn Tage vor Tagungsbeginn beim Vorsitzenden einzureichen.
Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden des Museumsverbandes geleitet.
Die Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Aufgabe der Verbandsversammlung ist insbesondere
- die Wahl des Vorstandes (gemäß § 7 der Satzung);
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes;
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Jahres, die nicht dem Vorstand angehören dürfen (Wiederwahl ist zulässig);
- die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes (Beschluss)
- die Genehmigung des Haushaltsplanes;
- über die Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand zur Entschließung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen.
Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Verbandsversammlung, die Person des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die eingebrachten Beschlüsse, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Annahme bzw. Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Teilnehmer der Verbandsversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in. Darüber hinaus können Beisitzer/innen bestellt werden.
Der Vorstand wird einzeln von der Verbandsversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Wahlentscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wählt den Vorstandssprecher und die zwei stellvertretenden Vorstandssprecher aus seiner Mitte und bestimmt die weitere Funktionsverteilung. Unabhängig davon kann für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ein Verbandssprecher bestimmt werden.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der ersten Wahlperiode nach Gründung des Museumsverbandes 2, in den folgenden Wahlperioden 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach einer abgelaufenen Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl in der nächsten Verbandsversammlung statt. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes läuft mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes ab.
Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Museumsverbandes kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Verbandsversammlung beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflösung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am 07.10.2003 auf der Mitgliederversammlung des Museumsverbandes Metropolregion Hamburg beschlossen. Der Vorstand beantragt unverzüglich eine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg.
Die Eintragung erfolgte am: 21.1.2004 VR 18010 Amtsgericht Hamburg
